JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 16.01.2002, Aktenzeichen: 10 W (Lw) 2/2001
| Leitsatz: | 1. Die Absicherung durch eine Auflassungsvormerkung in der Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts stellt jedenfalls dann keine schädliche Bedingung dar, wenn für den Erwerber bereits eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist. 2. Die Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts hat die selbe Wirkung wie ein die Genehmigung nach § 9 GrdstVG versagender Bescheid. Erfolgt die Mitteilung fristgerecht jedoch aus anderen Gründen formal unwirksam, sind die Voraussetzungen der Genehmigungsversagung wie nach einem die Genehmigung versagenden Bescheid zu prüfen. |
| Rechtsgebiete: | GrdstVG, LwVG, KostO |
| Vorschriften: | GrdstVG § 9, GrdstVG § 9 Abs. 5, GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1, LwVG § 44, LwVG § 45, LwVG § 34 Abs. 2, LwVG § 36 Abs. 1, KostO § 20, |
| Verfahrensgang: | AG Ravensburg Lw-Reg. 6/2001 |
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