JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 15.10.2004, Aktenzeichen: 8 WF 107/04
| Leitsatz: | 1. Die Sparleistungen des Arbeitnehmers, nicht aber der Zuschuss des Arbeitgebers auf einen Vertrag betreffend vermögenswirksame Leistungen sind als Einkommen gemäß § 115 Abs. 1 ZPO zu behandeln. 2. Bei einer überobligatorischen Tätigkeit neben der Erziehung von einem oder mehreren Kindern unter 16 Jahren ist vom Einkommen des PKH-Beziehers für alle Kinder zusammen (nur) einmal ein Mehrbedarf nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO in Höhe von 40 % des Eckregelsatzes nach § 22 BSHG abzuziehen. 3. Nur die Hälfte des an den PKH-Bezieher ausgezahlten vollständigen Kindergelds ist dessen Einkommen; die andere Hälfte, die auf einen barunterhaltspflichtigen Elternteil entfällt, ist gemäß § 1612b BGB Unterhalt an das Kind und mindert ggf. den Freibetrag für das Kind nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 115, ZPO § 120 Abs. 4, BGB § 1612b, |
| Verfahrensgang: | AG Nagold F 103/02 Uki vom 25.05.2004 |
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