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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 15.10.2003, Aktenzeichen: 2 Ss 437/03 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 2 Ss 437/03

Beschluss vom 15.10.2003


Leitsatz:1. Das Gericht ist verpflichtet, die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise in Verbindung mit den sonst festgestellten Tatsachen erschöpfend zu würdigen. Diese Würdigung ist in den Urteilsgründen darzulegen. Das bedeutet nicht, dass stets in allen Einzelheiten dargestellt werden muss, auf welche Weise das Gericht zu bestimmten Feststellungen gelangt ist. Keinesfalls genügt jedoch die bloße Wiedergabe der Aussagen von Angeklagten und Zeugen/innen.

2. Bei der Bewertung des Inhalts von Aussagen ist nicht in erster Linie festzustellen, wer die Unwahrheit gesagt hat, sondern - umgekehrt - was dafür spricht, dass eine Auskunftsperson die (irrtumsfreie) Wahrheit berichtet hat.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 261,
Verfahrensgang:LG Rottweil 12 Ns 20 Js 8977/02 vom 26.06.2003
AG Horb 2 Cs 20 Js 8977/02 vom 23.10.2002

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