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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 15.06.2005, Aktenzeichen: 18 WF 269/04 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 18 WF 269/04

Beschluss vom 15.06.2005


Leitsatz:1. Nach der Neufassung von § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO mit Wirkung ab 1. 1. 2002 ist eine an der Billigkeit und dem Verfahrensausgang orientierte Aufteilung der gerichtlichen Gebühren und Auslagen auf die Verfahrensbeteiligten vorzunehmen oder von der Erhebung solcher Kosten abzusehen.

2. Über die Tragung gerichtlicher Auslagen ist auch dann nach § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO zu entscheiden, wenn nach Rücknahme gestellter Anträge oder sonstiger Erledigung des Verfahrens eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergeht.

3. Pflegeeltern sind im Streit um die Kindesherausgabe oder Verbleibensanordnung nicht generell von Gerichtskosten befreit.

4. Der Antrag auf Kindesherausgabe und der Gegenantrag auf Verbleibensanordnung betreffen den selben Verfahrensgegenstand. Daher ist der Regelwert von 3.000,00 ¤ nur einmal anzusetzen.
Rechtsgebiete:BGB, FGG, KostO
Vorschriften:BGB § 1632 Abs. 4, FGG § 20 a Abs. 2, KostO § 2, KostO § 5, KostO § 30, KostO § 31, KostO § 91, KostO § 94,
Verfahrensgang:AG Reutlingen 6 F 645/04 vom 03.11.2004

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