JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 15.04.2004, Aktenzeichen: 20 W 5/04
| Leitsatz: | 1. Gegen den Beschluss über die Ablehnung des Sachverständigen im Spruchverfahren ist die sofortige Beschwerde nach § 406 Abs. 5 ZPO statthaft. Auf das Beschwerdeverfahren sind die Vorschriften des FGG anzuwenden. 2. Die Beschwerdeschrift muss nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. § 12 SpruchG betrifft die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über die Ablehnung des Sachverständigen nicht. 3. Das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, kann der sofortigen Beschwerde in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht entsprechend § 572 Abs. 1 ZPO abhelfen. 4. Einen Verfahrensbeteiligten trifft keine Pflicht, ohne Anlass nach Umständen zu forschen, die eine Befangenheit des Sachverständigen begründen könnten. |
| Rechtsgebiete: | FGG, ZPO, SpruchG |
| Vorschriften: | FGG § 15, FGG § 18, ZPO § 406, ZPO § 572, SpruchG § 12, SpruchG § 17, |
| Verfahrensgang: | LG Stuttgart 32 AktE 36/99 KfH vom 04.03.2004 |
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