JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 15.01.2008, Aktenzeichen: 8 WF 5/08
| Leitsatz: | Die Staatskasse kann sich gegenüber einem aufgrund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt im Vergütungsfestsetzungsverfahren gemäß § 55 RVG zwar grundsätzlich auf einen vorliegenden Anrechnungstatbestand gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV berufen, wenn im Verhältnis zwischen dem Beigeordneten und seinem Mandanten für eine vorgerichtliche Tätigkeit über denselben Gegenstand eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG-VV entstanden ist. Diese Berufung ist der Staatskasse jedoch verwehrt, soweit eine Zahlung des Mandanten auf die anrechenbare zweite Hälfte der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nicht in einem Umfang vorliegt, durch den auch der von der Staatskasse gemäß § 49 RVG zu tragende Teil der Gebühren des beigeordneten Bevollmächtigten getilgt ist. |
| Rechtsgebiete: | RVG, RVG-VV |
| Vorschriften: | RVG § 49, RVG § 55, RVG-VV Nr. 2300, RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 4, |
| Verfahrensgang: | AG Tuttlingen 2 F 485/07 vom 14.11.2007 |
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