JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 14.12.2004, Aktenzeichen: 8 W 313/04
| Leitsatz: | 1. Um eine mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht mehr zu rechtfertigende Ungleichbehandlung des nichtehelichen Vaters mit einem mit der Kindsmutter verheirateten oder von ihr geschiedenen Vater auszuschließen und dem Elternrecht des leiblichen Vaters gerecht zu werden, darf gemäß § 1748 Abs. 4 BGB die Einwilligung des Vaters nur dann ersetzt werden, wenn bei Unterbleiben der Adoption ein gegenüber den zu schützenden Interessen des Vaters besonders großer Nachteil für das Kindeswohl eintreten würde. Insoweit kann auf die zum Begriff des unverhältnismäßigen Nachteils in § 1748 Abs. 1 BGB entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden ( Anschluss BayObLG FamRZ 2002, 486 = NJW-RR 2002, 433; Abweichung zu OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 573). 2. Ein eigener Verfahrenspfleger für das Kind ist nicht erforderlich im Sinn des § 50 Abs. 1, Abs. 3 FGG, wenn seine Interessenwahrung anderweitig - zum Beispiel durch das Jugendamt - sichergestellt ist. |
| Rechtsgebiete: | BGB, GG, EMRK, FGG |
| Vorschriften: | BGB § 1748 Abs. 4, BGB § 1748 Abs. 1, GG Art. 6, EMRK Art. 8, FGG § 50 FGG, |
| Verfahrensgang: | LG Ravensburg 2 T 16/03 vom 30.07.2004 AG Biberach 8 XVI 5/02 |
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