JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 14.10.2008, Aktenzeichen: 8 WF 169/08
| Leitsatz: | 1. Im Verbundverfahren "Ehescheidung und Versorgungsausgleich" ist gleichzeitig und zusammen zu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden, sodass die Terminsgebühr aus dem Gesamtstreitwert gem. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 RVG-VV auch dann anfällt, wenn gem. § 128 Abs. 2 ZPO im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. 2. Wird das schriftliche Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO durch das Gericht "im vermuteten Einverständnis der Parteien" angeordnet, ist das hierauf erfolgte Schweigen als nachträgliche Zustimmung zu werten. Denn durch diese Vorgehensweise werden die Parteien gerade nicht zur Abgabe einer Einverständniserklärung innerhalb einer gesetzten Frist aufgefordert, sondern hiervon abgehalten. Aus der Sicht des Gerichts und der Parteien bedarf nur ein Widerspruch der ausdrücklichen Erklärung. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, RVG-VV |
| Vorschriften: | ZPO § 128 Abs. 1, ZPO § 128 Abs. 2, ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6, ZPO § 623 Abs. 1 S. 1, ZPO § 629 Abs. 1, RVG-VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1, |
| Verfahrensgang: | AG Reutlingen, 12 F 665/07 vom 11.09.2008 |
Um den Volltext vom OLG-STUTTGART – Beschluss vom 14.10.2008, Aktenzeichen: 8 WF 169/08 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-STUTTGART - 14.10.2008, 8 WF 169/08" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum