JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 14.08.2003, Aktenzeichen: 1 Ss 376/03
| Leitsatz: | Bestehen aufgrund lückenhafter ärztlicher Bescheinigungen Zweifel daran, ob das Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung durch Erkrankung genügend entschuldigt ist, so dürfen diese bei der Anwendung von § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht gegen den Angeklagten ausgelegt werden. Vielmehr muss der Vorsitzende der Berufungsstrafkammer den Angeklagten durch den zuständigen Amtsarzt untersuchen lassen oder hilfsweise den Arzt, der die Bescheinigungen ausgestellt hat, unter Hinweis auf § 278 StGB telefonisch befragen. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 329 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Stuttgart 4 Ns 22 Js 3896/01 vom 12.03.2003 AG Schwäbisch Gmünd 5 Ds 22 Js 3896/01 |
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