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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 14.07.2000, Aktenzeichen: 2 W 38/00 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 2 W 38/00

Beschluss vom 14.07.2000


Leitsatz:Anwaltszwang für sofortige Beschwerde; Unterlassungsvollsteckung; Aktives Handeln des Schuldners; sachliche Reichweite des Unterlassungsgebots; Verschulden

ZPO §§ 78, 569, 890

Die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts muss nicht durch einen beim OLG zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden, wenn die Beschwerde nicht beim OLG, sondern beim Landgericht eingelegt wird.

Ein Hersteller, dem verboten ist, in der Werbung für Bettwaren die Bezeichnung "Synthetik-Daune-(n)" zu verwenden, verstößt nicht dadurch gegen dieses Verbot, dass er es unterlässt, so gekennzeichnete Ware von Händlern zurückzufordern, auf deren Verhalten er rechtlich keinen Einfluss hat.

Die Werbung mit der Angabe "Synthetik-Daune aus 100% Polyester" verstößt gegen das Verbot der Werbung mit der Angabe "Synthetik-Daune(n)", wenn dieses Verbot damit begründet ist, dass die bloße Verwendung des Wortes "Daune" eine Gleichwertigkeitsberühmung enthält, welche das synthetische Produkt des Beklagten nicht einlöst. Das gilt selbst dann, wenn die Angabe "Synthetik-Daune aus 100% Polyester" Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags war, den der Kläger abgelehnt hat. Ein solcher Vergleichsvorschlag schließt auch das Verschulden des Schuldners nicht aus.

Für einen vorsätzlich begangenen Titelverstoß auf einer Messe ist ein Ordnungsgeld in Höhe von DM 8.000,-- angemessen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 78, ZPO § 569, ZPO § 890,

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