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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 14.02.2008, Aktenzeichen: 20 W 9/06 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 20 W 9/06

Beschluss vom 14.02.2008


Leitsatz:1. Ein Antrag im Spruchverfahren auf gerichtliche Entscheidung über Abfindung und Ausgleich im Fall eines Unternehmensvertrags (§§ 304, 305 AktG) ist u.a. nur dann zulässig, wenn innerhalb der Antragsfrist schlüssig dargelegt wird, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung noch Aktionär ist.

2. Kommt bei der Anteilsbewertung zur Bemessung der angemessenen Abfindung nach § 305 AktG die Heranziehung eines durchschnittlichen Börsenkurses aus einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung nicht in Betracht, weil aus diesem Kurs wegen marginalen Handels und volatiler Kurse der Verkehrswert der Aktie zum Stichtag nicht tragfähig abgeleitet werden kann, dann kann als Desinvestitionswert ersatzweise ein Durchschnittskurs aus der Zeit vor Bekanntgabe der beabsichtigten Unternehmensvertrags berücksichtigt werden, wenn selbst bei geringem Handel ein hinreichend stabiles Kursniveau festzustellen ist, so dass die Annahme eines Verkehrswerts in dieser Höhe zum Bewertungsstichtag gerechtfertigt ist.
Rechtsgebiete:AktG, SpruchG
Vorschriften:AktG § 304, AktG § 305, SpruchG § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, SpruchG § 3 Satz 2,
Stichworte:Spruchverfahren, Unternehmensbewertung, Börsenwert, Marktenge, Abfindung, Ausgleich, Unternehmensvertrag, Liquidationswert, Wirtschaftsrecht,
Verfahrensgang:LG Stuttgart, 31 AktE 20/04 KfH vom 14.07.2006

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