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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 14.02.2003, Aktenzeichen: 3 Ausl. 86/02 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 3 Ausl. 86/02

Beschluss vom 14.02.2003


Leitsatz:1. Liegt einem Auslieferungsersuchen keine hinreichend bestimmte Tat in prozessualen Sinne zugrunde, so ist die Auslieferung unzulässig, da die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes nicht gewährleistet werden kann.

2. Im Auslieferungsverkehr mit der Republik Österreich können ergänzende Unterlagen im unmittelbaren Geschäftsweg bei den jeweiligen Justizbehörden angefordert und übermittelt werden.
Rechtsgebiete:EU-AuslÜbk, EuAlÜbk, IRG
Vorschriften:EU-AuslÜbk Art. 10, EuAlÜbk Art. 15, IRG § 11,
Stichworte:Auslieferung, unmittelbarer Geschäftsweg, Spezialitätsgrundsatz, Bestimmtheit der Tat im Auslieferungsverfahren,

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