JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 14.02.2003, Aktenzeichen: 3 Ausl. 86/02
| Leitsatz: | 1. Liegt einem Auslieferungsersuchen keine hinreichend bestimmte Tat in prozessualen Sinne zugrunde, so ist die Auslieferung unzulässig, da die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes nicht gewährleistet werden kann. 2. Im Auslieferungsverkehr mit der Republik Österreich können ergänzende Unterlagen im unmittelbaren Geschäftsweg bei den jeweiligen Justizbehörden angefordert und übermittelt werden. |
| Rechtsgebiete: | EU-AuslÜbk, EuAlÜbk, IRG |
| Vorschriften: | EU-AuslÜbk Art. 10, EuAlÜbk Art. 15, IRG § 11, |
| Stichworte: | Auslieferung, unmittelbarer Geschäftsweg, Spezialitätsgrundsatz, Bestimmtheit der Tat im Auslieferungsverfahren, |
Um den Volltext vom OLG-STUTTGART – Beschluss vom 14.02.2003, Aktenzeichen: 3 Ausl. 86/02 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-STUTTGART - 14.02.2003, 3 Ausl. 86/02" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum