JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 14.02.2001, Aktenzeichen: 20 W 1/2001
| Leitsatz: | Leitsatz: 1. Führen mehrere Aktionäre Anfechtungsklagen gegen denselben Hauptversammlungsbeschluß, sind sie notwendige Streitgenossen im Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO. Sind die Streitwerte für die einzelnen Klagen wegen unterschiedlichen Aktienbesitzes der Kläger nicht identisch, bestimmt sich der Gesamtstreitwert für das Verfahren nach dem höchsten Einzelstreitwert (arg. § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG). 2. Werden die Kläger von verschiedenen Prozeßbevollmächtigten vertreten, deckt sich der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit nicht mit demjenigen der gerichtlichen Tätigkeit. Dessen Wert ist daher nach § 10 BRAGO gesondert festzusetzen. |
| Rechtsgebiete: | AktG, BRAGO |
| Vorschriften: | AktG § 247, BRAGO § 9, BRAGO § 10, |
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