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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 14.02.2001, Aktenzeichen: 20 W 1/2001 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 20 W 1/2001

Beschluss vom 14.02.2001


Leitsatz:Leitsatz:

1. Führen mehrere Aktionäre Anfechtungsklagen gegen denselben Hauptversammlungsbeschluß, sind sie notwendige Streitgenossen im Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO. Sind die Streitwerte für die einzelnen Klagen wegen unterschiedlichen Aktienbesitzes der Kläger nicht identisch, bestimmt sich der Gesamtstreitwert für das Verfahren nach dem höchsten Einzelstreitwert (arg. § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG).

2. Werden die Kläger von verschiedenen Prozeßbevollmächtigten vertreten, deckt sich der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit nicht mit demjenigen der gerichtlichen Tätigkeit. Dessen Wert ist daher nach § 10 BRAGO gesondert festzusetzen.
Rechtsgebiete:AktG, BRAGO
Vorschriften:AktG § 247, BRAGO § 9, BRAGO § 10,

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