JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 13.12.2001, Aktenzeichen: 4 Ws 164/01
| Leitsatz: | Eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift liegt nur dann vor, wenn dieser an deren Abfassung gestaltend mitwirkt. Es genügt nicht, wenn er unter der vom Gefangenen verfassten Schrift vermerkt, er mache sich die Beschwerde seines Mandanten zu eigen und berufe sich zur Begründung auf dessen Ausführungen. |
| Rechtsgebiete: | StVollzG |
| Vorschriften: | StVollzG § 118 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Ulm StVK 392/01 c |
Um den Volltext vom OLG-STUTTGART – Beschluss vom 13.12.2001, Aktenzeichen: 4 Ws 164/01 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-STUTTGART - 13.12.2001, 4 Ws 164/01" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum