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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 13.12.2001, Aktenzeichen: 4 Ws 164/01 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 4 Ws 164/01

Beschluss vom 13.12.2001


Leitsatz:Eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift liegt nur dann vor, wenn dieser an deren Abfassung gestaltend mitwirkt. Es genügt nicht, wenn er unter der vom Gefangenen verfassten Schrift vermerkt, er mache sich die Beschwerde seines Mandanten zu eigen und berufe sich zur Begründung auf dessen Ausführungen.
Rechtsgebiete:StVollzG
Vorschriften:StVollzG § 118 Abs. 3,
Verfahrensgang:LG Ulm StVK 392/01 c

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