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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 13.12.2000, Aktenzeichen: 5 Ws 53/2000 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 5 Ws 53/2000

Beschluss vom 13.12.2000


Leitsatz:Die Beschwerde gegen das Anhalten eines eingehenden Briefes an einen Untersuchungsgefangenen ist wegen prozessualer Überholung gegenstandslos, wenn die Untersuchungshaft vor der Entscheidung über die Beschwerde in Strafhaft übergegangen ist.
Rechtsgebiete:StPO, StVG
Vorschriften:StPO § 119 Abs. 3, StPO § 304, StVG § 30,

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