JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 13.10.2008, Aktenzeichen: 1 Sch 2/08
| Leitsatz: | 1. Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO ist bei der Kostenentscheidung im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von inländischen Schiedssprüchen unabhängig davon anwendbar, ob ein "Anerkenntnisbeschluss" in entsprechender Anwendung des § 307 ZPO ergehen kann. 2. Besteht die Verpflichtung aus dem Schiedsspruch in der Unterlassung bestimmter Handlungen, so ist in der Regel ein berechtigtes Interesse des Gläubigers an der Vollstreckbarerklärung gegeben, ohne dass es einer besonderen Veranlassung durch den Schuldner bedarf. In diesem Fall ist für die Anwendung des § 93 ZPO regelmäßig kein Raum. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 93, ZPO § 1060, ZPO § 1062, |
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