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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 13.09.2005, Aktenzeichen: 5 Ws 109/05 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 5 Ws 109/05

Beschluss vom 13.09.2005


Leitsatz:1. Gegen die dem Opportunitätsprinzip unterliegende Ermessensentscheidung des Generalbundesanwalts nach § 153 f Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, S. 2 StPO ist eine Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens nicht statthaft (§ 172 Abs. 2 S. 3, letzter Halbsatz StPO).

2. Es unterliegt jedoch der gerichtlichen Kontrolle, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 153 f Abs. 1, Abs. 2 StPO erfüllt sind.

3. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ist die eigentliche Ermessensausübung des § 153 f Abs. 1, Abs. 2 StPO (d.h. das Ermessen im engeren Sinne) nicht justiziabel. Die Ermessensentscheidung ist nur dahingehend gerichtlich überprüfbar, ob überhaupt Ermessen ausgeübt und ob die Grenze zur Willkür überschritten wurde.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 153 f Abs. 1, StPO § 153 f Abs. 2, StPO § 172 Abs. 2 Satz 3 letzter HS,

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