JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 13.07.2005, Aktenzeichen: 8 W 170/05
| Leitsatz: | 1. Grundsätzlich setzt der Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf die Zahlung von Wohngeld voraus, dass der Anspruchsgegner rechtswirksam Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft geworden ist. 2. Es kann wegen eines widersprüchlichen Verhaltens treuwidrig sein, wenn ein Bucheigentümer Wohngeldforderungen sein fehlendes Eigentum entgegenhält, obwohl er sich bis zum Entstehen der Wohngeldforderung auf seine fehlende Eigentümerstellung nicht berufen hat, die Wohnung besessen und durch Vermietung für seine Zwecke wirtschaftlich genutzt hat sowie über 10 Jahre lang die Wohngeldforderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft beglichen hat. 3. Es kann dahingestellt bleiben, ob gegenüber Wohngeldforderungen, die aus einer Zeit nach Behauptung der Nichtigkeit des Eigentumserwerbs stammen, das Bestreiten der Eigentümerstellung deshalb treuwidrig sein kann, weil der Bucheigentümer die Wohnung weiter besitzt und die Gefahr besteht, dass eine große Zahl weiterer Miteigentümer sich auf die Nichtigkeit der durch einen Strukturvertrieb vermittelten Verträge einschließlich dem Eigentumserwerb berufen kann und dies unerträgliche Folgen für die Eigentümergemeinschaft haben würde. |
| Rechtsgebiete: | WEG, BGB, GVG |
| Vorschriften: | WEG § 16 Abs. 2, BGB § 242, BGB § 138, GVG § 17a, |
| Verfahrensgang: | LG Stuttgart 19 T 308/04 vom 12.04.2005 AG Böblingen 3 WEG 105/03 |
| Rechtskraft: | ja |
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