JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 13.07.2000, Aktenzeichen: 8 W 151/2000
| Leitsatz: | 1. Das Zwangsgeldverfahren zur Erzwingung der Offenlegung des Jahresabschlusses einer GmbH richtet sich gegen den Geschäftsführer und nicht gegen die Gesellschaft. 2. Das Verhalten, das durch (Androhung und) Verhängung von Zwangsgeld durchgesetzt werden soll, muss eindeutig bezeichnet sein. Der Ausspruch, der "Pflicht zur Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses nachzukommen", genügt nicht. |
| Rechtsgebiete: | HGB |
| Vorschriften: | HGB § 325, HGB § 335, |
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