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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 13.06.2007, Aktenzeichen: 5 W 11/07 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 5 W 11/07

Beschluss vom 13.06.2007


Leitsatz:Der Insolvenzschuldner hat für Masseschulden, die aus einem vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossenen Mietvertrag resultieren, grundsätzlich einzustehen und zwar auch noch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens. Dies gilt jedoch nur für die Mietschulden, die bis zu dem Zeitpunkt erwachsen sind, zu dem der Insolvenzverwalter das Mietverhältnis mit dem Sonderkündigungsrecht des § 109 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung hätte beenden können.
Rechtsgebiete:InsO
Vorschriften:InsO § 55 Abs. 2 S. 2, InsO § 108 Abs. 2, InsO § 109 Abs. 1 S. 1, InsO § 201,
Verfahrensgang:LG Stuttgart 7 O 128/2006 vom 02.01.2007
Rechtskraft:ja

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