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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 13.03.2001, Aktenzeichen: 8 W 70/2000 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 8 W 70/2000

Beschluss vom 13.03.2001


Leitsatz:- Nicht genehmigte Dachwohnungen -

1. Ein Anspruch auf gemeinschaftliche Nutzung von im Gemeinschaftseigentum stehenden, ohne baurechtliche Genehmigung bereits in der Bauphase (1953) errichteten und an Erwerber verkaufte Dachgeschosswohnungen besteht dann nicht, wenn die Rechtsvorgänger der Antragsteller diesen Maßnahmen damals zugestimmt und sich notariell zur Anpassung der Teilungserklärung verpflichtet hatten.

2. Eine Berufung auf den guten Glauben an die Richtigkeit der Teilungserklärung greift dann nicht durch, wenn die Abweichung zwischen Grundbuch und Wirklichkeit für jedermann ersichtlich ist.

3. Der für Die Frage der Verwirkung maßgebliche Zeitraum beginnt nicht erst zum Zeitpunkt der nachträglichen Baugenehmigung (1994), sondern mit dem Bezug der Wohnanlage (hier: Anfang 1954).

4. Zum Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung.
Rechtsgebiete:WEG, BGB
Vorschriften:WEG § 13, WEG § 15, BGB § 892, BGB § 242,

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