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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 12.11.2003, Aktenzeichen: 4 Ws 216/03 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 4 Ws 216/03

Beschluss vom 12.11.2003


Leitsatz:Bei der Entscheidung über die Gewährung eines Langzeitbesuchs darf der Umstand, dass der Gefangene die Mitwirkung an für ihn im Vollzugsplan vorgesehenen Behandlungsmaßnahmen total verweigert, auch dann mit berücksichtigt werden, wenn die mangelnde Mitwirkung darauf beruht, dass er die Begehung der Straftat, die der Vollstreckung zugrunde liegt, leugnet.
Rechtsgebiete:StVollzG
Vorschriften:StVollzG § 4 Abs. 1, StVollzG § 24 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Heilbronn 5 StVK 274/03 vom 30.07.2003

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