JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 12.11.2003, Aktenzeichen: 1 Ws 248/03
| Leitsatz: | 1. Das verwaltungsgerichtliche Protokoll über eine Beweisaufnahme nimmt jedenfalls hinsichtlich des Inhalts von Zeugenaussagen nicht am öffentlichen Glauben der Urkunde teil. 2. Durch die Art und Weise oder den Umfang der Protokollierung des Inhaltes einer Zeugenaussage wird die Beweissituation eines Prozessbeteiligten nicht beeinträchtigt; er kann daher nicht Verletzter einer Falschbeurkundung im Amt sein. |
| Rechtsgebiete: | StPO, StGB, VwGO, ZPO |
| Vorschriften: | StPO § 172 Abs. 1, StGB § 348 Abs. 1, VwGO § 108 Abs. 1 Satz 1, ZPO § 415 Abs. 1, ZPO § 418 Abs. 1, |
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