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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 12.11.2002, Aktenzeichen: 4 Ws 267/2002 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 4 Ws 267/2002

Beschluss vom 12.11.2002


Leitsatz:Die Kopie des Videobandes, auf dem die Vernehmung eines Zeugen aufgezeichnet ist, ist Bestandteil der Akten; sie stellt kein Beweismittel i.S. von § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO dar. Eine Beschwerde gegen die Verfügung des Vorsitzenden, Akteneinsicht an den Verteidiger durch Mitgabe einer Kopie des Videobandes zu gewähren, ist deshalb unzulässig.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 58 a, StPO § 147 Abs. 4,
Verfahrensgang:LG Heilbronn 2 KLs 36 Js 10767/02 vom 17.10.2002

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