JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 12.10.2004, Aktenzeichen: 8 W 245/04
| Leitsatz: | 1. Mangels Erklärungslast des Schuldners führt das Unterlassen des Bestreitens einer Rechtsnachfolge nicht zum Wegfall der Beweisbedürftigkeit i.S.d. § 727 ZPO, sondern erst ein ausdrückliches Geständnis des Schuldners nach § 288 ZPO. 2. Die Anhörung des Schuldners steht im Ermessen des Gerichts. Eine Ermessensreduzierung mit Anhörungspflicht tritt nur in Ausnahmefällen ein; ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, dass im Fall einer Anhörung des Schuldners mit einem Zugeständnis der Rechtsnachfolge zu rechnen ist. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 727, ZPO § 730, ZPO § 138 Abs. 3, ZPO § 288, |
| Verfahrensgang: | LG Ravensburg 2 O 1335/01 vom 02.06.2004 |
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