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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 12.08.2003, Aktenzeichen: 1 Ws 195/03 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 1 Ws 195/03

Beschluss vom 12.08.2003


Leitsatz:1. Die Benutzung eines Computers oder Laptops in der Untersuchungshaftanstalt gefährdet regelmäßig die Anstaltsordnung und/oder den Haftzweck, weil der unerlaubte Diskettenaustausch nicht auszuschließen ist.

2. Der Gesichtspunkt der wirksamen Verteidigung kann die Benutzung eines EDV-Geräts in der Untersuchungshaftanstalt allenfalls dann rechtfertigen, wenn in Großverfahren eine mit konventionellen Mitteln durchgeführte Datenerfassung und Datenverarbeitung nicht dasselbe Verteidigungsziel erreichen könnte, und wenn der Verteidiger mit der elektronischen Datenverarbeitung überfordert wäre (ebenso jetzt OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. August 2003 - 5 Ws 48/03).
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 119 Abs. 3, StPO § 126 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Stuttgart 11 KLs 147 Js 79932/01 vom 27.06.2003

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