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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 12.06.2008, Aktenzeichen: 8 WF 85/08 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 8 WF 85/08

Beschluss vom 12.06.2008


Leitsatz:Auch in Verfahren zur Regelung des Umgangs des Kindes mit den Eltern kann vom Rechtsanwalt grundsätzlich eine Einigungsgebühr verdient werden.

Der Anfall der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV erfordert beim Abschluss des Einigungsvertrages kein gegenseitiges Nachgeben im Sinne des § 779 BGB. Beim Vorliegen nur eines einseitigen Nachgebens kann nicht ohne weiteres das negative Tatbestandsmerkmal des "ausschließlichen Anerkenntnisses oder Verzichts" als erfüllt angenommen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass beim einseitigen Nachgeben in den Fällen der sorgsamen Abwägung der Für und Wider und schließlich Vernachlässigung der eigenen Rechtsposition zu Gunsten des Rechtsfriedens sich der zwischen den Beteiligten abgeschlossene Einigungsvertrag nicht "ausschließlich" auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt und damit die Einigungsgebühr entstehen lässt.
Rechtsgebiete:BGB, RVG, RVG-VV
Vorschriften:BGB § 1684, RVG § 48 Abs. 3, RVG-VV Nr. 1000 Abs. 1 S. 1,
Verfahrensgang:AG Biberach, 4 F 893/07 vom 28.05.2008

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