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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 12.06.2008, Aktenzeichen: 8 W 229/08 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 8 W 229/08

Beschluss vom 12.06.2008


Leitsatz:Im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach Bewilligung von Beratungshilfe für die Angelegenheit "außergerichtliche Schuldenbereinigung gem. § 305 InsO" kann die Einigungs- und Erledigungsgebühr nach Nr. 2508 RVG-VV für die Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur einmal vom Rechtsanwalt verdient werden. Eine Erhöhung oder Vervielfachung dieser Erfolgsgebühr ist nicht vorgesehen wie bei der Geschäftsgebühr als Tätigkeitsgebühr nach Nr. 2503 bis 2507 RVG-VV bezogen auf die Anzahl der Gläubiger.
Rechtsgebiete:RVG, RVG-VV
Vorschriften:RVG § 2 Abs. 2, RVG § 44, RVG-VV Nr. 2508,
Verfahrensgang:LG Stuttgart, 19 T 162/08 vom 05.05.2008
AG Nürtingen, GR V 982/06

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