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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 12.06.2003, Aktenzeichen: 2 Ws 99/03 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 2 Ws 99/03

Beschluss vom 12.06.2003


Leitsatz:1. Die Strafvollstreckungskammer hat Rahmen der Prognoseentscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB eine umfassende Aufklärungspflicht auch hinsichtlich solcher Umstände, die für eine Positive Sozialprognose sprechen.

2. Liegen nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen einer - vorläufigen - Gesamtschau aller kriminalprognostischen Umstände gravierende positive Prognosefaktoren vor, ist die Strafvollstreckungskammer gehalten, gemäß § 454 Abs. 2 StPO vor Erlass eines die Bewährungsaussetzung ablehnenden Beschlusses ein kriminalprognostisches Gutachten einzuholen.

3. Ein durch die Strafvollstreckungskammer unterlassene Anordnung einer kriminalprognostischen Begtuachtung kann nicht vom Beschwerdegericht in Auftrag gegeben werden; das Verfahren ist an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
Rechtsgebiete:StGB, StPO
Vorschriften:StGB § 57 Abs. 1, StPO § 454 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Ravensburg 7 StVK 209/03 vom 29.04.2003

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