JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 12.06.2003, Aktenzeichen: 2 Ws 99/03
| Leitsatz: | 1. Die Strafvollstreckungskammer hat Rahmen der Prognoseentscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB eine umfassende Aufklärungspflicht auch hinsichtlich solcher Umstände, die für eine Positive Sozialprognose sprechen. 2. Liegen nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen einer - vorläufigen - Gesamtschau aller kriminalprognostischen Umstände gravierende positive Prognosefaktoren vor, ist die Strafvollstreckungskammer gehalten, gemäß § 454 Abs. 2 StPO vor Erlass eines die Bewährungsaussetzung ablehnenden Beschlusses ein kriminalprognostisches Gutachten einzuholen. 3. Ein durch die Strafvollstreckungskammer unterlassene Anordnung einer kriminalprognostischen Begtuachtung kann nicht vom Beschwerdegericht in Auftrag gegeben werden; das Verfahren ist an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 57 Abs. 1, StPO § 454 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Ravensburg 7 StVK 209/03 vom 29.04.2003 |
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