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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 12.02.2007, Aktenzeichen: 4 Ws 330/06 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 4 Ws 330/06

Beschluss vom 12.02.2007


Leitsatz:1. Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren mit der Begründung ein, nach einem aussagepsychologischen Gutachten seien Aussagetüchtigkeit und Aussagezuverlässigkeit von Zeugen/innen als fraglich anzusehen, muss sich ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung hiermit umfassend auseinandersetzen. Dabei ist der Vortrag einer genauen Rekonstruktion der Aussageentstehung und Aussageentwicklung unabdingbar.

2. In Fällen, in denen die Befürchtung besteht, dass weitere Befragungen keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn erbringen werden, ist es ausnahmsweise angebracht, dass der/die Sachverständige in einem aussagepsychologischen Gutachten zur Aussagetüchtigkeit und Aussagezuverlässigkeit von Zeugen/innen bei der Bewertung der Bekundungen sich allein auf das bis dahin vorliegende Aktenmaterial bezieht und auf eigene Erhebungen verzichtet.

3. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Angaben, die kindliche Zeugen/innen gegenüber ihren Eltern gemacht haben.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 172 Abs. 3 Satz 1, StPO § 261,

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