JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 12.01.2005, Aktenzeichen: 16 WF 184/04
| Leitsatz: | Die Rechtsverteidigung des auf Feststellung der Vaterschaft verklagten Mannes, der der Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat, verspricht nur dann Aussicht auf Erfolg i. S. d. § 114 ZPO, wenn er Tatsachen vorbringt, die bei verständiger Würdigung ernstzunehmende Zweifel an seiner Vaterschaft begründen können. Der Umfang der Darlegungslast richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Liegt ein in diesem Sinne ordnungsgemäß begründeter Antrag auf Prozesskostenhilfe vor, bevor die Rechtsverteidigung auf Grund anderweitiger Erkenntnisse aussichtslos erscheint, ist trotz veränderter Erkenntnis nachträglich Prozesskostenhilfe zu bewilligen (entgegen OLG Köln, FamRZ 2000, 1588). |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 114, BGB § 1600 d, |
| Stichworte: | Erfolgsprüfung, Statusverfahren, |
| Verfahrensgang: | AG Biberach 1 F 522/04 vom 22.07.2004 |
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