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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 11.10.2007, Aktenzeichen: 8 W 353/07 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 8 W 353/07

Beschluss vom 11.10.2007


Leitsatz:Aufgrund Auslegung enthält die sachlich-rechtliche Einigung über einen Grundstückserwerb in der Regel auch die verfahrensrechtliche Eintragungsbewilligung. Handelt es sich nach dem Wortlaut der - hier gem. § 894 Abs. 1 BGB fingierten - Auflassungserklärung bei dem zu übertragenden Grundstück um eine noch wegzumessende Teilfläche, die nicht übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt bezeichnet wurde (§ 28 GBO), dann verbietet sich eine solche Auslegung, selbst wenn ein vom Schuldner genehmigter Veränderungsnachweis des Staatlichen Vermessungsamts existiert. Eine Auslegung dahin, dass die Auflassungserklärung auch die Eintragungsbewilligung enthält, erfordert die ausdrückliche Bezugnahme auf den Veränderungsnachweis in der Auflassungserklärung, um dem Zweck des § 28 GBO, die Eintragung bei dem richtigen Grundstück zu sichern, zu genügen.
Rechtsgebiete:BGB, GBO
Vorschriften:BGB § 894 Abs. 1, GBO § 19, GBO § 28, GBO § 29,
Verfahrensgang:LG Ulm 2 T 12/07 vom 10.07.2007

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