JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 11.10.2006, Aktenzeichen: 5 U 108/06
| Leitsatz: | 1. Wird einem Kapitalanleger, der Zeichnungsscheine erwirbt, die später in Aktien umgetauscht werden sollen, ein Recht auf Rückzahlung des eingezahlten Kapitals bis zum Tausch der Zeichnungsscheine in Aktien eingeräumt, so besteht dieses Recht auch dann noch, wenn der Anleger zwar Aktien erhält, es sich jedoch überwiegend nicht um die vereinbarten, sondern um Aktien einer anderen, zum gleichen Konzern gehörenden Gesellschaft handelt. 2. Gestaltungsrechte wie das Recht auf Ausübung des Rücktritts unterliegen nicht der Verjährung. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 362, BGB § 194, |
| Verfahrensgang: | LG Stuttgart 12 O 140/2006 vom 23.05.2006 |
| Rechtskraft: | ja |
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