JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 11.09.2007, Aktenzeichen: 10 W 23/07
| Leitsatz: | Dem Sachverständigen steht für seine Anhörung im Rahmen des Ablehnungsverfahrens eine Vergütung grundsätzlich nicht zu. Er ist jedoch ausnahmsweise dann zu entschädigen, wenn seine Anhörung für eine sachgerechte Entscheidung über die Ablehnungsbeschwerde zwingend erforderlich ist und er wie ein Zeuge zu eigenen Wahrnehmungen angehört wird. Er erhält in diesem Fall keine Vergütung als Sachverständiger gemäß §§ 8 ff JVEG, sondern eine Entschädigung wie ein Zeuge nach den §§ 19 ff JVEG. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, JVEG |
| Vorschriften: | ZPO § 406, JVEG § 8, JVEG § 19, |
| Verfahrensgang: | LG Ulm 4 OH 7/06 vom 07.03.2007 |
| Rechtskraft: | ja |
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