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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 11.06.2002, Aktenzeichen: 8 W 603/01 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 8 W 603/01

Beschluss vom 11.06.2002


Leitsatz:1. Die Reisekosten einer Partei zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof sind auch dann regelmäßig erstattungsfähig, wenn das persönliche Erscheinen nicht angeordnet ist.

2. Für einen Wirtschaftsverband, zu dessen satzungsgemäßer Aufgabe die Führung von Rechtsstreitigkeiten gehört, ist die Einschaltung eines Verkehrsanwalts nicht notwendig (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung).
Rechtsgebiete:ZPO, BRAGO
Vorschriften:ZPO § 91 Abs. 1, BRAGO § 52,
Stichworte:Parteireisekosten zum BGH, Verkehrsanwalt eines Verbrauchervereins,
Verfahrensgang:LG Stuttgart 20 O 467/96

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