JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 11.04.2007, Aktenzeichen: 2 Ws 41/07
| Leitsatz: | Aus Gründen des Vertrauensschutzes entsteht bei einer vorläufigen Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 153 a Abs. 1 StPO auch dann ein bedingtes Verfahrenshindernis, wenn die Staatsanwaltschaft die erforderliche Zustimmung des Gerichts nicht einholt. Das bedingte Verfahrenshindernis wird nicht dadurch beseitigt, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren vor Ablauf der dem Beschuldigten zur Einfüllung der Auflagen bzw. Weisungen gesetzten Frist fortsetzt. Setzt der Beschuldigte die Erfüllung zunächst im Hinblick auf das rechtswidrige Vorgehen der Staatsanwaltschaft aus, kann er auch noch nach Ablauf der ursprünglichen Frist das endgültige Verfahrenshindernis herbeiführen. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 153 a Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Stuttgart 6 KLs 150 Js 41136/04 vom 11.01.2007 |
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