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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 10.11.2006, Aktenzeichen: 2 Ws 214/06 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 2 Ws 214/06

Beschluss vom 10.11.2006


Leitsatz:Über den Anwendungsbereich des § 56 f Abs. 2 StGB hinaus muss in seltenen Ausnahmefällen im Rahmen der Bewährungsüberwachung auf das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgebot zurückgegriffen und auf eine Reaktion nach § 56 f StGB verzichtet werden. Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegen, wenn die Straftaten, deretwegen der Verurteilte unter Bewährung steht, mehr als 11 Jahre zurück liegen, der Verurteilte (aufgrund einer Gesamtstrafenbildung) wegen eines Teils dieser Taten faktisch mehr als 9 Jahre unter Bewährung stand, die Bewährungszeit bereits seit zwei Jahren abgelaufen ist und ein zeitnaher Widerruf nicht an Umständen gescheitert ist, die dem Verurteilten anzulasten sind.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 56 f,
Verfahrensgang:LG Ulm 10 StVK 346/03 vom 08.09.2006
LG Ulm 10 StVK 183/03 vom 08.09.2006

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