JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 10.07.2008, Aktenzeichen: 8 WF 101/08
| Leitsatz: | In einer Familiensache löst im Revisionsverfahren die Beratung des Revisionsbeklagten durch seinen Prozessbevollmächtigten der ersten und zweiten Instanz dahin, dass eine Vertretung durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht erforderlich sei, weil ein Versäumnisurteil ausgeschlossen werden könne, keine gesonderte Gebühr aus: 1. Eine 1,1-Verfahrensgebühr im Revisionsverfahren nach Nr. 3206 RVG-VV fällt nicht an, weil dem Prozessbevollmächtigten die Postulationsfähigkeit für ein Auftreten vor dem Bundesgerichtshof fehlt. 2. Eine 0,8-Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten nach Nr. 3403 RVG-VV fällt nur an, wenn ein entsprechender Auftrag erteilt wurde, wovon bei der vorliegend erteilten Beratung nicht ausgegangen werden kann. 3. Eine 0,5- bis 1,0-Beratungsgebühr nach Nr. 2100 RVG-VV n. F. (Nr. 2200 RVG-VV a. F.) erfordert eine Prüfung der Erfolgsaussicht der Revision. Sie entsteht deshalb nicht bei einer lediglich verfahrensrechtlichen Beratung. 4. Eine Beratungsgebühr nach § 34 RVG n. F. (Nr. 2100 RVG-VV a.F.) wird durch die genannte Auskunftserteilung nicht ausgelöst, sondern ist gebührenrechtlich gem. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG als dem vorangegangenen Rechtszug zugehörig anzusehen. |
| Rechtsgebiete: | RVG-VV, RVG |
| Vorschriften: | RVG-VV Nr. 3206, RVG-VV Nr. 3403, RVG-VV Nr. 2100, RVG § 34, |
| Verfahrensgang: | AG Balingen, 5 F 370/02 vom 09.05.2008 |
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