JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 10.04.2002, Aktenzeichen: 3 Ausl. 2/2001
| Leitsatz: | 1. Kommt es bei der Auslieferung zur Strafverfolgung wegen Art. 10 EuAlÜbk darauf an, ob die Tat nach deutschem Recht verjährt ist, so richtet sich die Verfolgungsverjährungsfrist nach der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Strafdrohung, selbst wenn zum Tatzeitpunkt ein milderes Gesetz galt. 2. Nach Art. 62 SDÜ sind für die Unterbrechung der Verjährung "allein" die Vorschriften der ersuchenden Vertragspartei maßgeblich. Ist die Bundesrepublik Deutschland ersuchte Vertragspartei, so kann die Unterbrechung der Verjährung nicht auf § 78 c StGB gestützt werden, auch nicht in der Weise, dass Handlungen oder Tatbestände im ersuchenden Staat herangezogen werden, die bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts die Voraussetzungen des § 78 c StGB erfüllt hätten. Die anderslautenden, aber vor Inkrafttreten des Art. 62 SDÜ und nicht zu dieser Vorschrift, sondern zu Art. 10 EuAlÜbk entwickelten Grundsätze von BGHSt 33, 26 sind nicht auf Art. 62 SDÜ übertragbar. |
| Rechtsgebiete: | EuAlÜbk, SDÜ |
| Vorschriften: | EuAlÜbk Art. 10, SDÜ Art. 62, |
| Stichworte: | Auslieferung, Verfolgungsverjährung, |
| Verfahrensgang: | LG Stuttgart 8 O 257/01 |
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