JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 10.04.2001, Aktenzeichen: 4 Ws 80/01
| Leitsatz: | 1. Über die Beschwerde gegen die vom Amtsgericht neben dem Urteil getroffene Entscheidung nach § 111 a StPO entscheidet, wenn gegen das Urteil Berufung eingelegt ist, vor Aktenübersendung nach § 321 StPO das Landgericht als Beschwerdegericht mit der Folge, dass eine weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht nicht statthaft ist. 2. Bis zum Erlass des Berufungsurteils darf weder das Beschwerdegericht noch - nach Vorlage der Akten gemäß § 321 StPO - das Berufungsgericht die Frage der Geeignetheit des Angeklagten zum Führen eines Kraftfahrzeugs anders als im erstinstanzlichen Urteil bewerten, es sei denn, neu bekannt gewordene Tatsachen rechtfertigten dies. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 111 a, |
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