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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 10.04.2001, Aktenzeichen: 4 Ws 80/01 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 4 Ws 80/01

Beschluss vom 10.04.2001


Leitsatz:1. Über die Beschwerde gegen die vom Amtsgericht neben dem Urteil getroffene Entscheidung nach § 111 a StPO entscheidet, wenn gegen das Urteil Berufung eingelegt ist, vor Aktenübersendung nach § 321 StPO das Landgericht als Beschwerdegericht mit der Folge, dass eine weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht nicht statthaft ist.

2. Bis zum Erlass des Berufungsurteils darf weder das Beschwerdegericht noch - nach Vorlage der Akten gemäß § 321 StPO - das Berufungsgericht die Frage der Geeignetheit des Angeklagten zum Führen eines Kraftfahrzeugs anders als im erstinstanzlichen Urteil bewerten, es sei denn, neu bekannt gewordene Tatsachen rechtfertigten dies.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 111 a,

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