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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 10.01.2001, Aktenzeichen: 4 Ws 1/2001 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 4 Ws 1/2001

Beschluss vom 10.01.2001


Leitsatz:Der Vorsitzende einer Berufungskammer kann eine im Ermittlungsverfahren nach § 140 Abs. 2 StPO erfolgte Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht allein deswegen zurücknehmen, weil der Angeklagte in erster Instanz lediglich zu einer 6-monatigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt wurde und einer Verschärfung der Strafe das Verschlechterungsverbot entgegensteht, da nur der Angeklagte Berufung eingelegt hat.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 140 Abs. 2, StPO § 143,

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