JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 10.01.2001, Aktenzeichen: 4 Ws 1/2001
| Leitsatz: | Der Vorsitzende einer Berufungskammer kann eine im Ermittlungsverfahren nach § 140 Abs. 2 StPO erfolgte Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht allein deswegen zurücknehmen, weil der Angeklagte in erster Instanz lediglich zu einer 6-monatigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt wurde und einer Verschärfung der Strafe das Verschlechterungsverbot entgegensteht, da nur der Angeklagte Berufung eingelegt hat. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 140 Abs. 2, StPO § 143, |
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