JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 09.10.2008, Aktenzeichen: 8 WF 167/08
| Leitsatz: | Wird ein Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem es unter Mitwirkung der Prozessbevollmächtigten der Parteien zu einer Versöhnung zwischen ihnen gekommen ist, fällt die Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 RVG-VV an. Denn die Parteien haben nicht nur übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben, sondern zuvor eine materiell-rechtliche Einigung - durch schlüssiges Verhalten - über die gemeinsame Nutzung der Ehewohnung erzielt. |
| Rechtsgebiete: | RVG-VV |
| Vorschriften: | RVG-VV Nr. 1000, RVG-VV Nr. 1003, |
| Verfahrensgang: | AG Heilbronn, 6 F 1270/08 vom 22.09.2008 |
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