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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 09.10.2008, Aktenzeichen: 5 W 48/08 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 5 W 48/08

Beschluss vom 09.10.2008


Leitsatz:Ist streitig, wann ein unstreitig wirksam gekündigter Mietvertrag endet, ist für den Streitwert des Räumungsprozesses die Miete des umstrittenen Zeitraums - ohne Nebenkosten, aber mit Umsatzsteuer - anzusetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Mieter den von ihm vertretenen Zeitrpunkt für die Räumung einhält.
Rechtsgebiete:GKG
Vorschriften:GKG § 41 Abs. 1 Satz 1, GKG § 41 Abs. 2 Satz 1, GKG § 63 Abs. 3,
Verfahrensgang:LG Stuttgart, 19 O 5/2008 vom 02.05.2008

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