JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 09.09.2002, Aktenzeichen: 16 WF 98/02
| Leitsatz: | In einem Rechtsstreit, in dem die unterhaltsberechtigten Kinder den barunterhaltspflichtigen Elternteil auf Unterhalt in Höhe eines Spitzenbetrages verklagen, der die Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse übersteigt, kann der Beklagte ein Verlangen auf Herabsetzung des zu Gunsten der Unterhaltsvorschusskasse titulierten Sockelbetrages weder im Wege der Widerklage gegen die Kinder (die hierfür nicht passiv legitimiert sind) noch im Wege der reinen Drittwiderklage gegen den Träger der Unterhaltsvorschusskasse (der nicht auf Klägerseite am Prozess beteiligt ist) verfolgen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 323, ZPO § 33, |
| Verfahrensgang: | AG Ravensburg 8 F 80/02 vom 02.05.2002 |
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