JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 09.07.2007, Aktenzeichen: 4 Ws 223/07
| Leitsatz: | Legt der Angeklagte gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, ihm keinen Verteidiger zu bestellen, Beschwerde ein, und ist hierüber bei Vorlage der Akten an den Vorsitzenden der Berufungsstrafkammer zur Entscheidung über eine gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegte Berufung noch nicht entschieden, so ist für die Entscheidung über die Beschwerde nicht das Oberlandesgericht zuständig. Vielmehr ist die Beschwerde in einen erneuten Antrag auf Verteidigerbestellung umzudeuten, über den die Berufungsstrafkammer des Landgerichts neu zu befinden hat. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 141, StPO § 304 Abs. 1, StPO § 321 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | AG Heilbronn 5a Ds 36 Js 30722/06hw vom 12.03.2007 AG Besigheim AK 931/06 LG Heilbronn 7 Ns 36 Js 30722/06 |
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