JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 09.07.2001, Aktenzeichen: 2 Ss (26) 298/2001
| Leitsatz: | 1. Wer seine Schafherde unbefugt auf fremden Äckern weiden lässt, macht sich des Diebstahls schuldig. 2. Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn sich das der Verurteilung zugrunde liegende Geschehen nicht als Straftat, sondern als Ordnungswidrigkeit darstellt. 3. Die landesrechtlichen Bußgeldvorschriften über die Beschädigung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke regeln auf ihrem Gebiet die Materie der Sachbeschädigung abschließend und gehen § 303 StGB vor. 4. Stellt das Urteil fest, der Angeklagte habe nach einem Diebstahl vollständige Schadenswiedergutmachung einschließlich der Auslagen und Kosten geleistet, ist eine Auseinandersetzung mit § 46 a StGB geboten. 5. Die Feststellung, der Angeklagte leide "unter erheblichen gesundheitlichen physischen und psychischen Beeinträchtigungen", unter anderem seit mehreren Jahren an einer Schlafapnoe mit der Folge, dass aufgrund mangelnder Sauerstoffzufuhr während des Schlafes ein Tiefschlaf und damit die notwendige Erholungsphase äußerst eingeschränkt sei, macht eine Auseinandersetzung mit § 21 StGB notwendig. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO, EGStGB, Landwirtschaftsgesetz Baden-Württemberg |
| Vorschriften: | StGB § 242, StGB § 303, StGB § 46 a, StGB § 21, StPO § 318, EGStGB Art. 4 Abs. 5 Nr. 1, Landwirtschaftsgesetz Baden-Württemberg (LLG) § 28 Abs. 1 Nr. 4, |
| Verfahrensgang: | LG Rottweil 11 Ns 14 Js 8364/99 AG Tuttlingen Ls 14 Js 8364/99 AG Tuttlingen Ls 14 Js 3954/99 |
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