JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 09.05.2003, Aktenzeichen: 1 Ss 188/03
| Leitsatz: | 1. Verhandelt das Amtsgericht im Bußgeldverfahren zur Sache, obwohl eine Ter-minsnachricht an die Staatsanwaltschaft, die hierauf nicht verzichtet hatte, unter-blieben ist und ein Staatsanwalt deshalb an der Hauptverhandlung nicht teilneh-men kann, so liegt darin ein Verfahrensfehler. 2. Hat die Staatsanwaltschaft gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 OWiG einen Antrag auf Erteilung eines Hinweises auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts nach § 81 Abs. 1 OWiG gestellt und kommt deshalb ein Übergang vom Bußgeld-verfahren ins Strafverfahren in Betracht, so muss die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht teilnehmen, weil dann ohne sie nicht ver-handelt werden darf. 3. Hat die Staatsanwaltschaft den Antrag gestellt, den Betroffenen gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 OWiG auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hinzuweisen und damit vom Bußgeldverfahren ins Strafverfahren überzugehen, so muss das Amtsgericht den Hinweis erteilen. Eine Ausnahme hiervon wäre nur dann zu erwägen, wenn der Staatsanwalt den Übergang willkürlich und erkennbar um je-den Preis erreichen will und sich begründeten Bedenken des Amtsgerichts verweigert. |
| Rechtsgebiete: | OWiG |
| Vorschriften: | OWiG § 75 Abs. 1, OWiG § 81 Abs. 1, OWiG § 81 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | AG Stuttgart 17 OWi 95 Js 96943/02 vom 24.01.2003 |
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