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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 09.05.2000, Aktenzeichen: 2 W 25/00 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 2 W 25/00

Beschluss vom 09.05.2000


Leitsatz:Änderungen der Streitwertfestsetzung im Verfügungsverfahren, Fristbeginn

§ 25 III GKG

1) Die Sechsmonatsfrist des § 25 III 3 GKG für die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung beginnt im Verfügungsverfahren mit der Rechtskraft des Urteils im Verfügungsverfahren und nicht erst mit der Rechtskraft des Urteils im Hauptsacheverfahren.

2) Der Verzicht auf die Rechtsbehelfe gegen eine einstweilige Verfügung durch die Abschlußerklärung stellt eine anderweitige Erledigung des Verfahrens dar und setzt die Sechsmonatsfrist des § 25 III 3 GKG für die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in Lauf.

3) Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch die erste Instanz ist in entsprechender Anwendung von § 25 III 2 GKG ausgeschlossen, wenn das Rechtsmittelgericht den Streitwert ebenso festgesetzt hat wie die erste Instanz.

Beschluß vom 09.05.2000 - 2 W 25/2000
Rechtsgebiete:GKG
Vorschriften:GKG § 25 III,

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