JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 09.01.2009, Aktenzeichen: 6-2 StE 8/07
| Leitsatz: | 1. Auch wenn ein Tatvorwurf (Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung, § 129 b StGB u. a.) mit einem Auslandsbezug (Türkei) oder mit Tatbereichen im Ausland vorliegt, ist die Zulassung eines in dem Ausland tätigen Rechtsanwaltes, der in diesem Land weitere Aufklärungen tätigen soll, als Wahlverteidiger nach § 138 Abs. 2 StPO nicht geboten. 2. Die Feststellung, dass die Kosten einer Reise der hiesigen Pflichtverteidiger in das Ausland nebst Dolmetscherkosten und Beauftragung eines dortigen ausländischen Rechtsanwaltes von der Staatskasse zu tragen sind, ist abzulehnen, § 46 RVG. |
| Rechtsgebiete: | StPO, RVG |
| Vorschriften: | StPO § 138 Abs. 1, StPO § 138 Abs. 2, RVG § 45, |
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