JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Beschluss vom 09.01.2008, Aktenzeichen: 3 Ausl. 134/07
| Leitsatz: | 1. Ein "Fluchtfall" im Sinne von § 83 Nr. 3 IRG setzt voraus, dass der Verfolgte sich bewusst dem Verfahren entzieht, um eine Strafverfolgung zu vereiteln. Ein bloßer Wechsel des Aufenthaltsorts innerhalb der EU genügt hier nicht. 2. Liegt ein "Fluchtfall" nicht vor, so ist die Auslieferung des Verfolgten an einen Mitgliedstaat der EU zur Vollstreckung eines auf Verhandlung in Abwesenheit ergangenen Strafurteils ohne wirkungsvolle Einräumung des Rechts auf ein neues Gerichtsverfahren auch dann unzulässig, wenn unter Zugrundelegung der Regelungen des IRG über die vertraglose Rechtshilfe, des EuAlÜbk und des 2. ZP rechtsstaatliche Mindeststandards gewahrt gewesen wären (hier: fehlende Kommunikation des Verfolgten mit einem von ihm im ersuchenden Staat gewählten Verteidiger). |
| Rechtsgebiete: | IRG |
| Vorschriften: | IRG § 1 Abs. 4, IRG § 83 Nr. 3, |
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