( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTBeschluss vom 09.01.2008, Aktenzeichen: 3 Ausl. 134/07 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 3 Ausl. 134/07

Beschluss vom 09.01.2008


Leitsatz:1. Ein "Fluchtfall" im Sinne von § 83 Nr. 3 IRG setzt voraus, dass der Verfolgte sich bewusst dem Verfahren entzieht, um eine Strafverfolgung zu vereiteln. Ein bloßer Wechsel des Aufenthaltsorts innerhalb der EU genügt hier nicht.

2. Liegt ein "Fluchtfall" nicht vor, so ist die Auslieferung des Verfolgten an einen Mitgliedstaat der EU zur Vollstreckung eines auf Verhandlung in Abwesenheit ergangenen Strafurteils ohne wirkungsvolle Einräumung des Rechts auf ein neues Gerichtsverfahren auch dann unzulässig, wenn unter Zugrundelegung der Regelungen des IRG über die vertraglose Rechtshilfe, des EuAlÜbk und des 2. ZP rechtsstaatliche Mindeststandards gewahrt gewesen wären (hier: fehlende Kommunikation des Verfolgten mit einem von ihm im ersuchenden Staat gewählten Verteidiger).
Rechtsgebiete:IRG
Vorschriften:IRG § 1 Abs. 4, IRG § 83 Nr. 3,

Volltext

Um den Volltext vom OLG-STUTTGART – Beschluss vom 09.01.2008, Aktenzeichen: 3 Ausl. 134/07 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-stuttgart/olg-stuttgart-beschluss-vom-09-01-2008-az-3-ausl-13407

"OLG-STUTTGART - 09.01.2008, 3 Ausl. 134/07" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN